Fachmedien
erschienen in f&w, 2/2012
Risiken müssen rechtzeitig erkannt und in der Folge minimiert oder ausgeschaltet werden. Solche Risiken schlummern im Vertragswesen, das für manche Krankenhäuser derzeit Gegenstand der Investitionsplanung ist. Seiner Organisationspflicht kann der Geschäftsführer innerhalb eines eigenen Beurteilungs-und Entscheidungsspielraums nachkommen. Tritt jedoch ein Schadensereignis ein, weil Risiken übersehen wurden, muss der Geschäftsführer persönlich haften.
